Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Ottendorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Ottendorf
erlassen am: 27.08.2020 | i.d.F.v.: 08.12.2021 | gültig ab: 10.12.2021 | Bekanntmachung am: 09.12.2021
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57) zuletzt geändert am. 07.09.2020, GVOBl. S. 514 und des § 45 Absatz 3 Nr. 2, 4 und 5 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 631), zuletzt geändert am 16.01.2019, GVOBl. S. 30 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.08.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1)
Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
(2)
Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
(3)
Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege, die in § 2 Abs. 1, Buchstabe b) bezeichneten Flächen und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht für die in Absatz 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze wird für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt:
- Gehwege
- falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, eine einseitig entlang des Fahrbahnrandes liegende Fläche in einer Breite von 1,00 m, (gem. Anlage 1)
- die begehbaren Seitenstreifen,
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
- kombinierte Rad- und Gehwege,
- die Rinnsteine, ausgenommen die an der Landes- und Kreisstraße
(2)
Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßen, Wege und Plätze auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
Am Dorfteich
An der Au
Auberg, einschließlich Zuwegung zum Kinderspielplatz
Baumwiese
Batterieweg
Clemensstücken
Dorfstraße
Kanalweg
Kiewittsholm
Langenfelde
Rammskrug
Zum Wasserblöcken
(3)
An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a.) den Erbbauberechtigten,
b.) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
c.) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur
Nutzung überlassen ist.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 (1) genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs sowie Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn durch sie der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Pflanzen die Beläge schädigen.
(2)
Die Straßenteile nach § 2 (1) sind bei Verunreinigungen nach Bedarf zu reinigen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber und zugänglich, sowie von Schnee und Eis frei zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(3)
Die Gehwege und kombinierten Rad- und Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.
(4)
Auf Gehwegen und kombinierten Rad- und Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen vermieden werden sollte.
Erlaubt ist dabei das fachgerechte und sparsame Streuen von Sole oder Feuchtsalz mit einem Solegehalt von mindestens 30%. Die Verwendung von Trockensalz oder sonstigen auftauenden Stoffen sollte vermieden werden.
Ihre Verwendung ist erlaubt:
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Blitzeis), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
- an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z.B. Treppen, Rampen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(5)
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr (Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen.
(6)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(7)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wenn dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2)
Als anliegend im Sinne diese Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, durch eine Mauer oder einen Graben von der Straße getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
-
gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße nach den jeweiligen Höchstgrenzen des Straßen- und Wegegesetzes geahndet werden.
§ 7 Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
1. | Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und / oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegen steht; |
2. | Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift; |
3. | Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht; |
4. | Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke; |
5. | Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken; |
6. | Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden. |
(2)
Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.