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Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Bredenbek

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 29.11.2001 | i.d.F.v.: 29.11.2001 | gültig ab: 01.01.2002 | Bekanntmachung am: 04.12.2001


Aufgrund der § 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529), in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 02. April 1996 (GVOBl. S. 413) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bredenbek vom 29. November 2001 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:

I. Abschnitt Sondernutzungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

1)

Diese Satzung gilt für öffentliche Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet. 

2)

Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. 

3)

Die Satzung findet keine Anwendung, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gem. § 8 Abs. 10 BFStrG oder § 23 Abs. 1 StrWG nach bürgerlichem Recht richtet. 

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

1)

Für den Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist die Erlaubnis der Gemeinde erforderlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere

  1. in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutz­dächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern,
  2. das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt,
  3. die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten,
  4. die vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten  
    mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten) im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen,
  5. das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischen oder religiösen Inhalts,
  6. die Werbung für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen, soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt wird
  7. Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen oder Handzettel verteilen,
  8. Werbung mit Lautsprechern
  9. das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nichtbetriebs­bereiten Fahrzeugen und Anhängern,
  10. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen,
  11. das Zurschaustellen von Tieren,
  12. motorsportliche Veranstaltungen,
  13. das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern sowie das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zu­behör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren oder Speisen; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
  14. die Inanspruchnahme des Luftraums bis zu einer Höhe von 4,50 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche,
  15. das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mit­geführten Waren (rollende Läden) sowie ambulanter Handel.

2)

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßen­benutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1 (§ 8 Abs. 6 FStrG, § 21 Abs. 6 StrWG).

3)

Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

§ 3 Erlaubnis

1)

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund einer Erlaub­nis in Anspruch genommen werden. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt wer­den. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden.

2)

Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Aus städtebaulichen Gründen werden Erlaubnisse für die Durchführung von Werbung mittels Plakaten, Ständern u.ä. nicht erteilt.

Ein Plakatieren kann an folgenden Standorten erfolgen:

  • Plakatwand Kronsfelde
  • Plakatwand Rolfshörner Weg
  • Plakatwand Mühlenweg
  • Litfaßsäule Kieler Str. 1

Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

3)

Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straße, des Weges oder des Platzes oder durch Verzicht.

4)

Der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

§ 4 Pflichten des Sondernutzungsberechtigten

1)

Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast / der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungsberechtigten haben Ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen un­vermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben Insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen In ordnungsmäßigem und sauberen Zustand zu erhalten.

2)

Die Sondernutzungsberechtigten haben auf Verlangen der Gemeinde die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherhellen verlangen.

3)

Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßen­decke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen vermieden werden sowie eine Änderung ihrer Lage unterbleibt. Die Gemeinde ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Be­hörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

4)

Erlischt die Erlaubnis, haben die bisher Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung ein­zustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder­herzustellen.

5)

Wird eine Straße, ein Weg oder Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Sondernutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Gemeinde die er­forderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen an­ordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Sondernutzungsberechtigten nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes sofort beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

§ 5 Haftung

1)

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin  eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

2)

Der Sondernutzungsberechtigte haftet der Gemeinde für alle Schäden durch unbefugte, ord­nungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet der Gemeinde dafür, dass die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er hat die Gemeinde von allen An­sprüchen freizustellen, die von dritter Seite gegen die Gemeinde aus der Art der Benutzung erhoben werden können. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals und der von diesem verursach­ten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.  

3)

Die Gemeinde kann verlangen, dass der Sondernutzungsberechtigte zur Deckung des Haltpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflicht­versicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittungen vorzulegen.

§ 6 Erlaubnisantrag

1)

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Erlaubnisantrag ist in der Regel mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. Im Ausnahmefall kann die Gemeinde eine Abweichung zulassen.

2)

Die Gemeinde kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst ge­eigneter Weise verlangen.

3)

Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Ent­sprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benut­zung der Straße, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch hinaus beeinträch­tigt werden können.

§ 7 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

1)

Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen

  1. Werbeanlagen, die höher als 3 m über dem Gehweg oder höher als 4,50 m über der Fahrbahn, der Fußgängerzone oder dem verkehrsberuhigten Bereich angebracht werden;
  2. sonstige in den Straßenraum hineinragende Werbe- oder Verkaufseinrichtungen und Automaten oder mit einer baulichen Anlage verbundene Werbeeinrichtungen bis zu einem Flächenbedarf von 0,8 m²,

    a) wenn sie außerhalb von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe bis zu 3 m nicht mehr als (5 %) der Gehwegbreite und höchstens (30 cm) in den Gehweg hineinragen, oder
    b) wenn sie innerhalb von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe bis zu 4,50 m höchstens (1 m) in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen und eine freie Durchgangsbreite von mindestens (2 m) für Fußgänger verbleibt.

     

  3. Warenauslagen in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen, die höchstens (1 m) in diese hineinragen, eine freie Durchgangsbreite von mindestens (2 m) für Fußgänger verbleibt und nicht mehr als (2 m²) Grundfläche in Anspruch nehmen.
  4. Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerlichtschächte, Roste, Einwurfsvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als (0,6 m) in einen Gehweg oder (1 m) in eine Fußgänger­zone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen;
  5. die Anlage von Baustellenzufahrten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) bis zu 5 m Breite im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen:
  6. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Baulast
  7. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Berei­chen.

2)

Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.

3)

Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Verkehrs, dies erfordern.

II. Abschnitt Gebühren

§ 8 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren nicht erhoben.

III. Abschnitt Übergangs- und SchIussvorschriften

§ 9 Übergangsregelung

1)

Sondernutzungen, für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

2)

Die bisher ortsübliche, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

1)

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG und § 23 FStrG hinaus folgen­des:

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsmäßigem und sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt
  2. entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt;
  3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält,
  4. entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wieder­ herstellt;

2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4 mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Bemessung der Geldbuße gilt § 56 Absatz 2 2. Halbsatz StrWG  entsprechend.

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

1)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung von Daten gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i.d.F. vom 30.10.1991 (GVOBI. Schl-H., S.555) aus Datenbeständen, die der Antragsteller der Gemeinde mitteilt sowie die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 2 des Gesetzes  zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften - WoBauErIG - und aus gewerberechtlichen Anmeldungen bekannt­ geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Datenzentrale geführten Personen­konten sowie Meldedateien und den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig.

2)

Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.