Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin / Altenpfleger" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Altenpflegerin beziehungsweise Altenpfleger führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Für die Ausfertigung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten.
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 3 AltPflG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 AltPflG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste.
Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – SG 21/Gesundheitsberufe
Muhliusstraße 38
24103 Kiel
Tel:
+49431 988 9761
E-Mail:
gesundheitsberufe[at]shibb.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html
Öffnungszeiten:
Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr
Allgemeine Hinweise
Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare
Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.
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Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
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Daneben sind viele Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig, wobei die entsprechenden Gebühren teilweise schon im Voraus zu zahlen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes informieren Sie hierzu gern.