Amputationen bei Wirbeltieren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG): Anzeige
Die Entnahme von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren zum Zwecke von Tierversuchen ist anzeigepflichtig.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn bei Wirbeltieren das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke
erforderlich ist, muss dies der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Es handelt sich hierbei um die Durchführung eines anzeigepflichtigen Tierversuchsvorhabens.
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Ebenso kann die Frist von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
In der Anzeige sind anzugeben:
- Amputationen bei Wirbeltieren: Kürzen der Schnabelspitze, Kürzen des Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten Kälbern
- Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Landwirtschaftliche Buchstelle - Berechtigung
- Veterinärangelegenheiten
- die Beratung über Pflanzenschutzmittel / die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel:
0431 9880
E-Mail:
poststelle[at]mllev.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
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