Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Arbeiten in Druckluft: Anzeige

Die Ausführung von Arbeiten in Druckluft muss bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen wollen, müssen Sie dies nach der Verordnung über Arbeiten in Druckluft (DruckLV) der zuständigen Behörde anzeigen.

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.

 

An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

 

Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen.

 

In der Anzeige sind anzugeben:

  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaftlich führen, der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist,
  • der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters,
  • der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 DruckLV beauftragten Arztes,
  • die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,
  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
  • der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck,
  • die zu erwartenden Bodenverhältnisse.

Der Anzeige sind als Unterlagen beizufügen:

  • eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 DruckLV und des nach § 20 Abs. 2 DruckLV vorgesehenen Merkblatts,
  • einen Lageplan der Arbeitsstelle,
  • eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,
  • Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,
  • Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 DruckLV (Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen).

 

§ 3 Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV).

§ 3 DruckLV

 

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel: 0431 220040-10   |   Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html


Allgemeine Hinweise

Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare

Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.

Aufgrund rechtlicher Bestimmungen und insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Datensicherheit ist es derzeit leider noch nicht möglich, diese Vordrucke nach dem Ausfüllen auch auf elekronischem Wege per E-Mail an das Amt zurückzusenden. Entsprechende Eingänge werden unbearbeitet gelöscht!!!

Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
Zu Ihrem Ansprechpartner kommen Sie hier.

Daneben sind viele Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig, wobei die entsprechenden Gebühren teilweise schon im Voraus zu zahlen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes informieren Sie hierzu gern.