Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Grundsteuerreform

Wenn Sie Eigentümer:in eines Grundstücks (bebaut oder unbebaut), Inhaber:in eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind oder Ihnen ein Erbbaurecht an einem Grundstück zusteht, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Auch wenn Sie das Grundstück im Laufe des Jahres 2022 verkauft haben, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Entscheidend ist, wer am 1. Januar 2022 Eigentümer:in des Grundstücks war. Haben Sie mehrere Grundstücke? Dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Erklärung abgeben.

Alle Eigentümer:innen sind aufgefordert eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Das ist seit dem 1. Juli 2022 möglich. Die Erklärung ist bis zum 31. Oktober 2022 beim Finanzamt einzureichen. Sie ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen sind hier zu finden:

Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Informationsschreiben:

Die schleswig-holsteinische Finanzverwaltung hat damit begonnen, den Eigentümer:innen von Grundbesitz ein Informationsschreiben über die Reform und der damit verbundenen Erklärungspflicht zuzusenden. Dieses Schreiben wird im Juli nach und nach versendet.

Hinweis: Die Informationsschreiben werden bei mehreren Eigentümern:innen (z.B. bei Ehegatten) aus technischen Gründen nur an die im Datensatz zuerst aufgeführte Person versendet. In den Daten der Finanzverwaltung sind dennoch alle Eigentümer:innen hinterlegt. Eine Mitteilung an das Finanzamt ist daher nicht notwendig.

 

Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

Ihr zuständiges Finanzamt finden

Rückrufservice zur Grundsteuer

 

Abgabemöglichkeiten:

Elektronische Erklärung über ELSTER

Sie können die Erklärung bequem und elektronisch über ELSTER abgeben. Die Erklärung müssen Sie über ELSTER an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt:

Zur Abgabe der Erklärung über ELSTER

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abgabe einer Erklärung über ELSTER

Grundsteuererklärung für Privateigentum

Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht Ihnen ein vereinfachter Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung Grundsteuererklärung für Privateigentum.

Prüfen Sie unter Kann ich teilnehmen?, ob dieser Service Ihren Fall abdeckt. Sie können ihn aktuell nur nutzen, wenn Sie bisher noch kein ELSTER-Konto haben. Ab September wird die Nutzung auch mit ELSTER-Konto möglich sein.

Handschriftlich in Papierform

In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z.B. die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben. Die Papiervordrucke erhalten Sie in den Finanzämtern und in vielen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

 

Welche Angaben sind für mein Wohngrundstück in der Erklärung erforderlich?

  • Steuernummer des Grundbesitzes. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid beziehungsweise auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z.B. 12/345/67890.
  • Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt (kein Pflichtfeld), Flur, Flurstück
  • Art des Grundstücks: Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstück
  • Fläche des Grundstücks
  • Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Ein Link zu den Bodenrichtwerten wird zur Erklärungsabgabe unter www.schleswig-holstein.de/grundsteuer zur Verfügung gestellt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.
  • Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war. Bei Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden, wird keine genaue Jahresangabe benötigt.
  • Wohn- und gegebenenfalls Nutzfläche
  • Garagen-/Tiefgaragenstellplätze: Bitte geben Sie die Anzahl der Stellplätze an. Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen.

Welche Angaben sind für gemischt genutzte und Nicht-Wohngrundstücke in der Erklärung erforderlich?

  • Steuernummer des Grundbesitzes: Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid beziehungsweise auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z.B. 12/345/67890
  • Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt (kein Pflichtfeld), Flur , Flurstück
  • Art des Grundstücks: Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum oder sonstiges bebautes Grundstück
  • Fläche des Grundstücks
  • Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Ein Link zu den Bodenrichtwerten wird zur Erklärungsabgabe unter www.schleswig-holstein.de/grundsteuer zur Verfügung gestellt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.
  • Gebäudeart: z.B. Bürogebäude, Werkstatt, Lagergebäude
  • Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war.
  • Bruttogrundfläche

Welche Angaben sind für meinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Erklärung erforderlich?

  • Steuernummer des Grundbesitzes: Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch als (Einheitswert-) Aktenzeichen bezeichnet) ändert sich nicht. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid beziehungsweise auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet 12/345/67890.
  • Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft: Adresse / Lagebezeichnung
  • Angaben zu den einzelnen Flurstücken:

    • Gemarkung, Flur, Flurstück, amtliche Fläche
    • Art der Nutzung, Fläche der Nutzung
    • Bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen: Ertragsmesszahl
    • Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude bei

      • Wirtschaftsgebäuden der Fass- und Flaschenweinerzeugung,
      • der Imkerei,
      • der Wanderschäferei,
      • des Pilzanbaus,
      • der Produktion von Nützlingen und
      • bei Wirtschaftsgebäuden sonstiger Nebenbetriebe.
      • In anderen Fällen sind die Wirtschaftsgebäude mit der Bewertung der Hoffläche abgegolten. Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Se-kunde

    • Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Sekunde
    • Bei Tierhaltung: Angaben zu gehaltenen und erzeugten Tieren sowie zu selbstbewirtschafteten Flächen

Die zu unterscheidenden Nutzungen finden Sie im unten angegebenen Link "Nutzungsarten". Viele der für die Erklärung erforderlichen Daten werden zur Erklärungsabgabe in einem Portal abrufbar sein, das auf dem Liegenschaftskataster aufbaut. Ein Link zu diesem Portal wird zur Erklärungsabgabe unter dem unten angegebenen Link "Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein" zur Verfügung gestellt.

Nutzungsarten

Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

 

Wo finde ich meine Steuernummer/Einheitswertaktenzeichen?

Die Steuernummer wird in älteren Schreiben teilweise als Einheitswertaktenzeichen bezeichnet. Ihr Format lautet: 12 / 345 / 67890. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid und teilweise auch auf dem Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde. Sie wird auch auf dem Informationsschreiben des Finanzamts zur Grundsteuerreform abgedruckt sein, das im Juni/Juli 2022 an alle betroffenen Grundstückseigentümer:innen versandt wird. Bitte beachten Sie, dass diese Steuernummer nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune übereinstimmt.

Weitere Informationen erhalten Sie in dem angegebenen Link.

Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

 

Ansprechpartner

Finanzamt Kiel - Grundsteuerreform

Feldstr. 24
24105 Kiel
Tel: 0431 6024400   |   Fax: +49 431 602-1009
E-Mail: poststelle[at]fa-kiel.landsh.de


Öffnungszeiten:

Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).


Finanzamt Rendsburg - Grundsteuerreform

Kieler Str. 20
24768 Rendsburg
Tel: 04331 5983163   |   Fax: +49 4331 598-2770
E-Mail: poststelle[at]fa-rendsburg.landsh.de


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Allgemeine Hinweise

Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare

Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.

Aufgrund rechtlicher Bestimmungen und insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Datensicherheit ist es derzeit leider noch nicht möglich, diese Vordrucke nach dem Ausfüllen auch auf elekronischem Wege per E-Mail an das Amt zurückzusenden. Entsprechende Eingänge werden unbearbeitet gelöscht!!!

Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
Zu Ihrem Ansprechpartner kommen Sie hier.

Daneben sind viele Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig, wobei die entsprechenden Gebühren teilweise schon im Voraus zu zahlen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes informieren Sie hierzu gern.