Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
Ihr Krankenhaus erhält eine Zulassung, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wird. Die Aufnahme können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommenen Krankenhäuser. Krankenhausbehandlungen können nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur zugelassene Krankenhäuser Anspruch auf finanzielle Förderung und Investitionen durch das Land.
Die Länder sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.
Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen:
Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.
Nachdem die zuständigen Landesbehörden den Krankenhausplan aufgestellt haben, treffen sie die Feststellungsentscheidungen. Die Landesbehörden entscheiden über die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in beziehungsweise aus dem Krankenhausplan.
Kurztext
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Keine
- Bescheinigung über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
- Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
- Sondernutzungserlaubnis zum Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Flächen beantragen
- TV-Programme bundesweit anbieten: Erlaubnis
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
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Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
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Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
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Fax:
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E-Mail:
Poststelle[at]jumi.landsh.de
Web:
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24171
Kiel
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