Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
Sie können die Anerkennung Ihres sozialpädagogischen Berufsabschlusses in Schleswig-Holstein beantragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Sie haben im Ausland einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in einem der nachfolgenden Berufe:
erlangt? Dann können Sie die Anerkennung Ihres sozialpädagogischen Berufsabschlusses in Schleswig-Holstein im Bereich der Fachschulen/Berufsfachschulen beantragen.
Kurztext
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Sie stellen einen Antrag an die zuständige Stelle oder über den einheitlichen Ansprechpartner mittels Online-Antrag.
Im Anschluss erfolgt die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit dem Beruf spezifischen Anforderungskatalogs.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer Hochschulausbildung im Herkunftsland, der dort zum Einsatz als Sozialarbeiter/in, Heilpädagoge/in beziehungsweise Kindheitspädagoge/in berechtigt.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
100,00 Euro, Möglichkeit der Gebührenbefreiung bei Nachweis von Leistungsbezug
Für die Prüfung auf Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse hinsichtlich der genannten Qualifikationen als Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger von Drittstaaten sind vorzulegen:
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann über den einheitlichen Ansprechpartner elektronisch erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Berufsanerkennung reglementierter Berufe
Anerkennung in Deutschland Das Informationsportal der Bundesregierung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter beantragen
- Führungszeugnis beantragen
- Gesundheitsberufe, Gesundheitsfachberufe: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- Registrierung von Personen beantragen, die Inkassodienstleistungen anbieten
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Fachhochschule Kiel
Sokratesplatz 1
24149 Kiel
Tel:
+49 431 210-3009
|
Fax:
+49 431 210-63009
E-Mail:
stae.sug[at]fh-kiel.de
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur - Abteilung III 3: Schulgestaltung und Schulaufsicht allgemein- und berufsbildende Schulen, Förderzentren, Qualitätssicherung
Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel
Tel:
0431 988-2304
|
Fax:
0431 988-2318
Allgemeine Hinweise
Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare
Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.
Aufgrund rechtlicher Bestimmungen und insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Datensicherheit ist es derzeit leider noch nicht möglich, diese Vordrucke nach dem Ausfüllen auch auf elekronischem Wege per E-Mail an das Amt zurückzusenden. Entsprechende Eingänge werden unbearbeitet gelöscht!!!
Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
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Daneben sind viele Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig, wobei die entsprechenden Gebühren teilweise schon im Voraus zu zahlen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes informieren Sie hierzu gern.