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Steuerberatungsgesellschaft: Anerkennung

Wer eine Steuerberatungsgesellschaft betreiben möchte, muss einen Antrag auf Anerkennung stellen.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen. Die zuständige Stelle prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater erbracht ist und ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gegeben sind.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. Mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben. Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft darf nicht erteilt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

 

An die zuständige Steuerberaterkammer.

 

Keine

 

Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Bearbeitungsgebühr (gemäß Satzung) zu zahlen. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

 

Der ausgefüllte Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist schriftlich an die zuständige Stelle zu senden. Dem Antrag ist bezufügen:

  • Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft verantwortlich führen, sowie
  • Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen, und
  • eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung.

 

§ 49 StBerG

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

 

Der Vordruck für den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft kann schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Stelle angefordert werden.

Was sollte ich noch wissen?

Vor Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Stelle bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein (StBK).

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein

 

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein

Hopfenstraße 2d
24114 Kiel
Tel: +49 431 5 70 49-0   |   Fax: +49 431 5 70 49-10
E-Mail: info[at]stbk-sh.de
Web: www.stbk-sh.de

Postanschrift:

24040 Kiel


Öffnungszeiten:

Mo.-Do.: 09.00 - 15.00 Uhr + Fr.: 09.00 – 13.30 Uhr


Allgemeine Hinweise

Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare

Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.

Aufgrund rechtlicher Bestimmungen und insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Datensicherheit ist es derzeit leider noch nicht möglich, diese Vordrucke nach dem Ausfüllen auch auf elekronischem Wege per E-Mail an das Amt zurückzusenden. Entsprechende Eingänge werden unbearbeitet gelöscht!!!

Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
Zu Ihrem Ansprechpartner kommen Sie hier.

Daneben sind viele Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig, wobei die entsprechenden Gebühren teilweise schon im Voraus zu zahlen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes informieren Sie hierzu gern.