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Steuerfahndung / Bußgeld- und Strafsachenstelle

Aufgabe der Steuerfahndung ist es, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu ermitteln sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Aufgabe der Steuerfahndung ist es, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu ermitteln sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Sie ermittelt sowohl die Besteuerungsgrundlagen als auch die strafrechtlich bedeutsamen Tatumstände. Bei Verdacht einer Steuerhinterziehung kann jeder gegenüber der Steuerfahndung Anzeige erstatten. Auch anonyme Anzeigen sind möglich. Namentliche Anzeigen besitzen in der Regel aber höhere Erfolgsaussichten, weil sie Rückfragen ermöglichen.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle ist die „Staatsanwaltschaft“ des Finanzamts. Sie leitet Ermittlungen im Steuerstrafverfahren und kann Strafbefehle beantragen oder Bußgeldbescheide erlassen. In bestimmten Fällen arbeitet sie hierbei mit der Staatsanwaltschaft zusammen. Sie ist zudem für die Bearbeitung von Selbstanzeigen zuständig.

 

Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste.

 

Keine.

 

Keine.

 

  • §§ 369 ff. Abgabenordnung (AO)
  • Strafprozessordnung (StPO),
  • Strafgesetzbuch (StGB),
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

§§ 369 ff. AO

StPO

StGB

OWiG

 

Ansprechpartner

Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste

Hopfenstraße 2 a
24103 Kiel
Tel: 0431 55062-0   |   Fax: 0431 55062-1309
E-Mail: poststelle[at]fa-zpd.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html


Öffnungszeiten:

Nach Vereinbarung


Allgemeine Hinweise

Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare

Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.

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Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
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