Tierarzt / Tierärztin: Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation - Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
Wer eine abgeschlossene tierärztliche Berufsausbildung nachweist, jedoch über keine Approbation verfügt, kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung beantragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung kann eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachgewiesen wird. Die Erlaubnis wird benötigt, wenn der tierärztliche Beruf in der Bundesrepublik Deutschland vorerst ohne Approbation ausgeübt werden soll. Dies ist der Fall, wenn die tierärztliche Ausbildung in einem Nicht-EU/EWR-Staat abgeschlossen wurde und die Voraussetzung zum Erteilen einer Approbation (Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit hiesigem Abschluss) fehlt.
Die Berufserlaubnis wird i.d.R. nur befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren und nur für eine Beschäftigungsstelle mit unselbstständiger Tätigkeit erteilt.
Für die Erteilung der Erlaubnis bedarf es keines Nachweises der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums.
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgenommen werden.
Die Bearbeitungsfrist mit abschließender Erteilung der Erlaubnis beträgt etwa zwei bis vier Wochen.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (je nach Aufwand zwischen 117,00 Euro und 400,00 Euro).
Die Dokumente sind im Original oder in notariell beziehungsweise amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen (berechtigt zur Beglaubigung sind deutsche amtliche Behörden, deutsche Notare, deutsche Botschaften/Konsulate, nicht jedoch kirchliche Pfarrämter, Rechtsanwälte, beeidigte Übersetzer etc.). Beglaubigungen werden nur von deutschen Behörden akzeptiert.
Soweit die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Übersetzungen dürfen lediglich von beeidigten Dolmetschern sowie ermächtigten Übersetzern erstellt werden. Ein Verzeichnis der für das Land Schleswig-Holstein zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer ist mit Hilfe nachfolgendem Links zu finden.
Da gem. § 11 Bundes-Tierärzteordnung weitere Unterlagen gefordert werden können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit dem MELUND in Verbindung zu setzen.
Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) führen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Veterinärwesen - Tierärztliches Berufsrecht
- Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
- Heilpraktikerin / Heilpraktiker: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung Bescheinigung
- Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel:
0431 9880
E-Mail:
poststelle[at]mllev.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
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