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Zulässigkeit von Vorhaben

Ein wesentlicher Aufgabenbereich der Stadt- und Landschaftsplanung umfasst die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von baulichen Vorhaben oder sonstigen Projekten .


Quelle der Inhalte:
Stadt Wedel


Bei der Beurteilung von Vorhaben – sowohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren als auch bei der generellen Klärung im Vorfeld von Bauanträgen – ist die planungsrechtliche Situation maßgeblich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB unter Berücksichtigung der vorhandenen städtebaulichen Struktur in der näheren Umgebung durch folgende Kriterien bestimmt: die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Leitmotiv für den Außenbereich nach § 35 BauGB ist der Schutz vor „wesensfremder“ Bebauung. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um sog. „privilegierte“ Vorhaben (hierunter sind in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu verstehen) handelt. Generell sind die Zulässigkeitskriterien vom Gesetzgeber eng gefasst und werden durch die Rechtsprechung restriktiv ausgelegt.

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist das sog. Einvernehmen durch die Gemeinde (§ 36 BauGB) von Bedeutung. Das Einvernehmen der Gemeinde zu einem Bauvorhaben ist immer dann erforderlich, wenn die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks nicht durch einen rechtswirksamen und qualifizierten Bebauungsplan geregelt ist oder wenn die Bauaufsichtsbehörde beabsichtigt, von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans abzuweichen. Mit der Entscheidung über das Einvernehmen wird die Gemeinde in die Lage versetzt, unerwünschte oder aus städtebaulichen Gründen zu missbilligende Vorhaben zu verhindern, indem sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt.

 Rechtliche Grundlagen:

BauGB Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)

 

 

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