Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen
Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Schleswig-Holstein arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Lehramtsqualifikation anerkennen lassen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Schleswig-Holstein ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für diese Tätigkeit können Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehramtsqualifikation beantragen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Lehramtsqualifikation aus dem Ausland mit der Lehramtsqualifikation in Schleswig-Holstein. Für die Anerkennung muss Ihre Qualifikation gleichwertig sein.
Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.
Kurztext
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post oder elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Es wird immer der Anpassungslehrgang empfohlen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich beendet haben, erhalten Sie die Anerkennung.
Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Schleswig-Holstein bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.
Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der schleswig-holsteinischen Lehramtsqualifikation.
Voraussetzungen
Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie gegebenenfalls auch im Original noch einmal vorzeigen müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden.
Antrag auf Anerkennung der Lehramtsqualifikation
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:
Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Beratungsangebote auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
Beratung bei einer IQ-Beratungsstelle
Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren
Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
E-Mail:
poststelle[at]bimi.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/iii_node.html