Bedarfsabfuhr
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest.
Quelle der Inhalte:
Amt Achterwehr
Die bedarfsorientierte Schlammentnahme der Vorklärung ist für alle Nachreinigungssysteme zulässig, sofern eine Bauartzulassung dem nicht entgegensteht.
Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann sich zur Feststellung des Erfordernisses der Entschlammung des Fachkundigen bedienen, der die Wartung durchführt.
Es hat jährlich eine Schlammhöhenbestimmung in allen Kammern stattzufinden. Das heißt, es hat bei den nichttechnischen Anlagen eine zusätzliche Messung außerhalb des „normalen“ Wartungsvertrages (alle zwei Jahre) durch einen Fachkundigen zu erfolgen. Die Umstellung auf Bedarfsabfuhr ist der Wartungsfirma der eigenen Kleinkläranlage mitzuteilen. Bei den technischen Anlagen erfolgen die Wartungen 3x jährlich sowie eine jährliche Schlammspiegelmessung.
Die Entsorgungsintervalle erfolgen dann im Mai, September, Dezember/Januar eines Jahres.
§ 31 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH), Abwasseranlagensatzung
Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
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