Ersterteilung der Bergbauerlaubnis beantragen
Wenn Sie oder Ihr Betrieb einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen möchten, müssen Sie dafür bei der zuständigen Bergbehörde eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, müssen Sie oder Ihr Betrieb eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Diesen Antrag können Sie bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
Mit einer bergrechtlichen gewerblichen Aufsuchungserlaubnis, auch gewerbliche Erlaubnis genannt, dürfen Sie als Einzige oder Einziger den oder die erteilten Rohstoffe in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums erkunden. Hierbei handelt es sich um ein ausschließliches Recht. Dies gilt aber nur für die gewerbliche Erlaubnis.
Im Gegensatz hierzu können wissenschaftliche und großräumige Aufsuchungserlaubnisse auch überlagernd erteilt werden, da sie nicht als Ziel haben, einen bergfreien Bodenschatz aufzusuchen und nach wirtschaftlichen Aspekten zu gewinnen oder zu fördern.
Um eine Aufsuchungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie bei der zuständigen Bergbehörde einen Antrag stellen. Dieser muss beinhalten:
Die Inhalte richten sich nach der Art der Aufsuchungserlaubnis: gewerblich, wissenschaftlich oder großräumig.
Das Arbeitsprogramm sollte insbesondere darlegen, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck, ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Das bedeutet, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller sowohl personell als auch finanziell in der Lage sein müssen, die beantragte Fläche ausreichend und sinnvoll explorieren zu können.
Das Arbeitsprogramm für eine gewerbliche Erlaubnis mit der Laufzeit von 3 Jahren könnte zum Beispiel folgende geplante Tätigkeiten enthalten:
Mit der Aufsuchungserlaubnis dürfen Sie noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem Ihnen zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird Ihnen hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden.
Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist.
Wenn Sie technische Erkundungsarbeiten durchführen möchten, müssen Sie weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, dürfen Sie derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen.
Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
Kurztext
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Sie können die Erlaubnis online über die Plattform BergPass oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Erlaubnis online über die Plattform BergPass beantragen:
Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
Weitere Verfahrensschritte:
Voraussetzungen
Damit Sie die Erlaubnis erhalten können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis wird Ihnen für maximal 5 Jahre erteilt und kann um 3 Jahre verlängert werden, wenn Sie Ihre Erkundungstätigkeiten trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Durchführung noch nicht ausreichend umsetzen konnten. Welche Befristung im Einzelfall relevant ist, richtet sich nach dem Zeitraum, der für Ihr Arbeitsprogramm nötig ist.
Wenn Sie mit der Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, kann die Erlaubnis widerrufen werden. Gleiches gilt, wenn Sie die Aufsuchung länger als 1 Jahr unterbrechen.
Für Schleswig-Holstein gilt:
Die Gebühr für gewerbliche Zwecke beträgt zwischen 680,00 und 6.850,00 EUR, für wissenschaftliche Zwecke zwischen 340,00 und 1.360,00 EUR.
§ 10 Bundesberggesetz (BBergG)
§§ 3 bis 4 Bundesberggesetz (BBergG)
§§ 6 bis 7 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 11 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 16 Bundesberggesetz (BBergG)
§§ 1 bis 5 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Rechtsbehelf
Ob und wie sie Rechtsmittel einlegen können, entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Tel:
+49 5323 9612-200
E-Mail:
poststelle-hannover[at]lbeg.niedersachsen.de
Web:
www.lbeg.niedersachsen.de