Eintragung in das Grundbuch
Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (z.B. beim Erben eines Grundstücks).
Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eintragung veranlasst der Notar.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).
Kurztext
Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird
Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.
Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.
Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Voraussetzungen
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
Je nach Einzelfall
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes
Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
- Geschäftswert gemäß KV Nr. 14110 ff. der Anlage 1 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz
§ 13 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) - Antrag auf Eintragung
§ 19 Grundbuchordnung (GBO) - Bewilligung der Eintragung
§ 20 Grundbuchordnung (GBO) - Auflassung
§ 29 Grundbuchordnung (GBO) - Form der Eintragungsunterlagen
§ 39 Grundbuchordnung (GBO) - Voreintragung des Betroffenen
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Ansprechpartner
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
Tel:
+49 431 604-0
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Fax:
+49 431 604-2850
E-Mail:
verwaltung[at]ag-kiel.landsh.de
Web:
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