Energieversorgung: Geschlossene Verteilernetze (Objektnetz / Industrie- oder Werknetze) - Genehmigung
Verteilernetze können unter bestimmten Voraussetzungen als "geschlossene Verteilernetze" eingestuft werden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wird Energie zur Versorgung von Kunden in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet verteilt, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden (z.B. Flughäfen, Pflegeheime und Einkaufszentren), ist die Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes zu beachten (§ 110 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG). Die Prüfung der energierechtlichen Anforderungen und die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens nimmt in Schleswig-Holstein die Bundesnetzagentur diese Aufgaben wahr.
Einzelheiten zu den Privilegierungen für Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, den Regulierungsanforderungen und dem Antragsverfahren können dem gemeinsamen Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur vom 23. Februar 2012 (Leitfaden geschlossene Verteilernetze) entnommen werden.
Hinweis:
Objektnetze haben ihren energierechtlichen Status und die damit verbundenen weiterreichenden energierechtlichen Privilegierungen mit dem Außerkrafttreten des alten § 110 EnWG zum 03. August 2011 verloren. Weitere Erläuterungen zu Fragen des Übergangs von Objektnetze hin zu geschlossene Verteilernetze sind im Positionspapier auf den Seiten 20 ff. zu finden.
Geschlossene Verteilernetze, deren Errichtung nach dem 03. Auguste 2011 erfolgt ist, bedürfen zudem eine Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz.
Die erstmalige Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes ist der Energieaufsicht des Landes Schleswig-Holstein anzuzeigen.
Bundesnetzagentur - Geschlossene Verteilernetze
Informationen zur Energiepolitik des Landes Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Energiewende Erneuerbare Energien ausbauen
- Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Erlass von Anordnungen
- Lärmschutz: Benutzung von Geräten und Maschinen - Ausnahmen
- Nachträgliche Aufnahme, Ãnderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragenâ¯
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis beantragen
- Vorgesehen zum Löschen - Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
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