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Fähren- und Schifffahrtsanlagen errichten, ändern, betreiben: Erlaubnis

Wer Schifffahrtsanlagen errichten, ändern oder betreiben möchte, benötigt in den meisten Fällen eine Erlaubnis.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Für das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von

  • Häfen und Umschlagplätzen und
  • Anlegestellen

benötigen Sie in den meisten Fällen eine Erlaubnis (Bewilligung).

Als Betreiber von öffentlichen Häfen, Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind Sie verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Wenn Tatsachen es erfordern, können Sie auf Antrag von der Betriebspflicht befreit werden.

 

  • An den Landesbetrieb Küstzenschutz oder
  • den Landesbetrieb Sraßenbau und Verkehr.

 

Die Durchführung von Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • §§ 7, 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
  • Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) und
  • Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO).

WHG

Landeswassergesetz

HafVO

 

Ansprechpartner

Amt für Planfeststellung Verkehr, Niederlassung Itzehoe

Breitenburger Straße 37
25524 Itzehoe
Tel: +49 4821 66-0   |   Fax: +49 4821 66-2714
E-Mail: poststelle[at]sba-iz.landsh.de

Postanschrift:

25510 Itzehoe


Amt für Planfeststellung Verkehr, Niederlassung Lübeck

Jerusalemsberg 9
23568 Lübeck, Hansestadt
Tel: +49 451 371-0   |   Fax: +49 451 371-2124
E-Mail: poststelle[at]sba-hl.landsh.de

Postanschrift:

23509 Lübeck, Hansestadt


Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz des Landes Schleswig-Holstein

Herzog-Adolf-Straße 1
25813 Husum
Tel: +49 4841 667-0   |   Fax: +49 4841 667-115
E-Mail: Poststelle.Husum[at]LKN.landsh.de