Handwerksrolle: Eintragung von Amts wegen
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet. Wenn Sie den Antrag unterlassen, ist die Handwerkskammer berechtigt, Ihren Betrieb von Amts wegen einzutragen.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus (Handwerkskarte).
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.
Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
- Genehmigung zur Einfuhr von Tieren und Waren aus anderen EU-Staaten beantragen
- Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
- Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden
- Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung
- Verwendung von Bioziden anzeigen
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel:
0049461 866-0
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Fax:
0049461 866-110
E-Mail:
info[at]hwk-flensburg.de
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24907
Flensburg
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Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr