Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
Damit Sie die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur in Deutschland führen dürfen, brauchen Sie eine Erlaubnis. Für die Erlaubnis brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Der Beruf Ingenieurin und Ingenieur ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, um die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur führen zur dürfen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.
Für das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur führen.
Kurztext
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind z.B. Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung prüft die zuständige Stelle oft auch:
Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung. Dazu zählt z.B. Ihr Wohnsitz oder Ihre Absicht, in dem gewählten Bundesland zu arbeiten.
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur führen. Sie erhalten darüber eine Bescheinigung. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Oft können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur führen.
In manchen Bundesländern können Sie mit einer Qualifikation aus einem Drittstaat vielleicht keine Ausgleichsmaßnahme machen. Dann können Sie eine Bildungsmaßnahme absolvieren. Sie können z.B. an Kursen teilnehmen oder eine Weiterbildung machen. Sie müssen die Teilnahme an den Kursen selbst organisieren. Danach können Sie einen neuen Antrag stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über Ihre Möglichkeiten.
Voraussetzungen
Vielleicht müssen Sie auch folgende Voraussetzung erfüllen:
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Arbeiten ohne Anerkennung
Sie können auch ohne die Anerkennung arbeiten, z.B. angestellt in einem Ingenieurbüro.
Aber: Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur ist besonders geschützt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung nicht führen. Das gilt auch für eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation
Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle.
Ansprechpartner
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
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