Lohnsteuerhilfeverein: Anerkennung
Wer als Lohnsteuerhilfeverein beratend tätig werden möchte, benötigt eine Anerkennung.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft.
Lohnsteuerhilfevereine benötigen für ihre Beratertätigkeit eine Anerkennung, die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) festgelegt ist. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig.
Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein setzt die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins voraus, dessen Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Außerdem muss das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden, um sich gegen die Gefahren zu versichern, die sich aus der Tätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein ergeben können. Des Weiteren muss die für die Bearbeitung des Antrags zu leistende Gebühr entrichtet sein.
Ein rechtsfähiger Verein kann unter anderem dann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung (und im Rahmen der Befugnisse des StBerG)
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus. Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" muss im Namen des Vereins enthalten sein.
An das Finanzamt Neumünster (Zentrale Aufsichtsbehörde).
Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von 300,00 Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind insbesondere beizufügen:
Bitte füllen Sie den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) aus.
Was sollte ich noch wissen?
Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jede Satzungsänderung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
Weitere Informationen zu Aufgaben und Ansprechpartnern von Lohnsteuerhilfevereinen erhalten Sie beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL).
- Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
- Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
- Plakatierungen innerhalb von Ortsdurchfahrten: Genehmigung
- Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
- Versicherungsunternehmen: Erlaubnis zum Betrieb
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster
Tel:
+49 4321 496-0
|
Fax:
+49 4321 496-189
E-Mail:
poststelle[at]fa-neumuenster.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo - Mi: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Do: 14:00 - 17:00 Uhr,
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.