Rundfunkveranstalter: Zulassung
Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie eine Zulassung nach Landesrecht. Für Sendungen, die
ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren möglich.
Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, bedürfen keiner Zulassung.
Eine Zulassung für bundesweit verbreiteten Rundfunk darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für mit Vorgenannten aktienrechtlich verbundene Unternehmen.
An die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) zuständig.
Keine
Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung (100.000,00 Euro bei bundesweiten Fernsehveranstaltern).
Benötigt werden ein Antrag, der die Rundfunkart und die Programmkategorie, die Programmdauer, die Übertragungstechnik, das vorgesehene Verbreitungsgebiet und die Finanzierungsform enthält, ein Programmschema sowie ein Finanzierungsplan.
Darüber hinaus wird bei Privatpersonen ein polizeiliches Führungszeugnis gefordert. Unternehmen müssen zusätzlich polizeiliche Führungszeugnisse für ihre satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vertreter sowie einen Gesellschaftsvertrag vorlegen.
Ob ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest.
Ansprechpartner
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Rathausallee 72-76
22846 Norderstedt
Tel:
+4940 369005-0
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Fax:
+4940 369005-55
Web:
www.ma-hsh.de