Seilbahnbetrieb: Genehmigung
Wer eine Seilbahn (Personenverkehr) betreiben oder eine bereits vorhandene Seilbahnanlage wesentlich ändern möchte, benötigt eine Genehmigung.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Für den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung einer Anlage einer Seilbahn, die dem Personenverkehr dient, benötigen Sie eine Genehmigung.
Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:
Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung erteilt. Diese Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
Erlaubnis der Betriebseröffnung
Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
Der Antrag auf Genehmigung muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.
Neben Betrieb und wesentlicher Änderung bedürfen auch die technische Planung und der Bau von Seilbahnanlagen der behördlichen Genehmigung. Änderungen an der Anlage, die nicht wesentlich sind, müssen der zuständigen Behörde lediglich angezeigt werden.
- Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen
- Erlaubnis zum gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis) beantragen
- Gaststättenerlaubnis
- Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
- Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten: Erlaubnis
Ansprechpartner
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Tel:
0431 3830
|
Fax:
0431 383-2754
E-Mail:
gst[at]lbv-sh.landsh.de