Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die verantwortliche Person muss Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz sein.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (UK-Nord).
UK-Nord - Staatliche Arbeitsschutzbehöde
Die Anzeige muss
Keine
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen und alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz benannten Angaben enthalten. In der Anzeige sind anzugeben:
Außerdem sind folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen beizufügen:
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Betrieb - Anmeldung
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
- Personenbeförderungsbetrieb: Genehmigung - Fachkundeprüfung
- Registrierung von Personen beantragen, die Inkassodienstleistungen anbieten
- Rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige beantragen
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel:
0431 220040-10
|
Fax:
0431 220040-650
E-Mail:
poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html