Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten? Dann brauchen Sie eine Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können Sie die Approbation erhalten und Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert.
Damit Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
Kurztext
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Sie können eine Kenntnisprüfung ablegen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt.
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Erteilung einer Approbation muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.
§ 2 Absatz 1, § 3, § 4 Bundes-Tierärzteordnung
§ 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
§ 13 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
§ 15a Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
§ 2 Absatz 1, § 3, § 4 Bundes-Tierärzteordnung
§ 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel:
0431 9880
E-Mail:
poststelle[at]mllev.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html