Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen möchte, benötigt eine Genehmigung.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung:
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen.
Die Genehmigung wird befristet erteilt.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.
In Schleswig-Holstein wird eine Gebühr von 128,00 bis 1.023,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG erhoben.
Der Antrag muss alle Angaben entsprechend § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz enthalten.
Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen beziehungsweise behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.
- Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel beantragen
- Gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle anzeigen
- Tierschutzbeauftragte bestellen
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel:
0431 9880
E-Mail:
poststelle[at]mllev.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html