Wohnort - Anmeldung als Nebenwohnsitz
Wenn Sie eine Nebenwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie neben Ihrer Hauptwohnung noch eine weitere oder mehrere Wohnungen beziehen, müssen Sie sich auch für diese Wohnungen anmelden, die dann als Nebenwohnungen gelten.
Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Eine Hauptwohnung ist die Wohnung, die größtenteils von Ihnen genutzt und bei Ehegatten die größtenteils gemeinsam genutzt wird.
Sie müssen jede Nebenwohnung anmelden, auch wenn sich diese innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde befindet.
Die Pflicht zur Anmeldung der Nebenwohnung besteht unabhängig davon, ob Sie als meldepflichtige Person berechtigt sind, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis haben oder nicht.
Sie müssen für die Anmeldung persönlich beim Amt erscheinen oder Sie stellen einer Person eine Vollmacht aus.
Wenn Sie im Inland gemeldet sind und für bis zu sechs Monate eine weitere Wohnung beziehen, müssen Sie sich nicht an- oder abmelden. Wenn Sie aber nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Was ist eine Wohnung?
Kurztext
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Voraussetzungen
Sie haben eine neue oder weitere Nebenwohnung in Deutschland bezogen.
Bearbeitungsdauer
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.
Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger und Empfängerinnen oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Ab 16 Jahren können Sie sich eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.
Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine Nebenwohnung umgemeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils nicht erforderlich.
Liegen eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie Nachweise über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule vor, sollten diese vorgelegt werden, um einen Nachweis über die rechtmäßige Anmeldung des Kindes erbringen zu können.
Gleiches gilt, wenn die Nebenwohnung einer Person unter 18 Jahren von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll.
Ansprechpartner
Amt Achterwehr
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340/409-000
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
info[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Einwohnermeldeamt
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340/409-555
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
einwohnermeldeamt[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Mitarbeiter (Einwohnermeldeamt)
Sachbearbeiterin
Einwohnermeldeamt
Tel:
+49 4340/409-122
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
m.benthien[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
09