Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent beantragen
Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent oder mehr gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente auf Antrag eine Geldsumme als Abfindung für einen Zeitraum von 10 Jahren erhalten
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Ist Ihre Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent oder mehr gemindert, können Sie eine auf höchstens 10 Jahre beschränkte Abfindung beantragen.
Das gleiche gilt, wenn Sie Anspruch auf mehrere Renten haben, die zusammen 40 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit erreichen oder übersteigen.
Als Abfindung wird Ihnen das 9-fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der nicht abgefundene Teil der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der 10 Jahre wird Ihnen dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, lebt auf Antrag Ihr Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.
Kurztext
Sie können die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent online oder per Post beantragen.
Online-Dienst:
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post:
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Ansprechpartner
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 17430
10117 Berlin, Stadt
Tel:
+49 800 6050404
E-Mail:
info[at]dguv.de
Web:
www.dguv.de
Übersicht der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Web:
www.dguv.de/de/bg-uk-lv/index.jsp