Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse anmelden
Wenn Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse anmelden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Ihr Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig ist.
Abgabepflichtig können Sie sein als
Ihre eventuelle steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass eine Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.
Die Höhe der erstmals zu zahlende Künstlersozialabgabe wird in der Regel zeitgleich geprüft.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Kurztext
Sie melden Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse (KSK) an, damit Ihre Abgabepflicht überprüft wird.
Voraussetzungen
Sie sind bisher noch nicht bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.
Sie betreiben ein Unternehmen mit einem der folgenden Unternehmenszwecke:
Sie betreiben ein sonstiges Unternehmen und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihre Anmeldung muss spätestens am 31.03. des Folgejahres erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 2 bis 4 Monate.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden:
Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
§ 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
§ 27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Rechtsbehelf
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe entnehmen.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis, wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen muss.
Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch Ihr Unternehmen sozialabgabepflichtig sein.
Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Ansprechpartner
Künstlersozialkasse (KSK)
Gökerstraße 14
26384
Tel:
+49 4421 9734051500
|
Fax:
+49 4421 7543-5050
E-Mail:
abgabe[at]kuenstlersozialkasse.de
Web:
www.kuenstlersozialkasse.de/
Postanschrift:
26380
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr
Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Verwerter
Gökerstraße 14
26384
Tel:
+49 4421 9289000
E-Mail:
abgabe[at]kuenstlersozialkasse.de
Web:
www.kuenstlersozialkasse.de/
Postanschrift:
26380
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr