Änderungen bezüglich eines zugelassenen Luftfahrzeugs mitteilen
Wenn Sie bestimmte Änderungen vornehmen, die ein zugelassenes Luftfahrzeug betreffen, müssen Sie diese dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) mitteilen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Als Eigentümerin oder Eigentümer sowie als Halterin oder Halter eines zugelassenen Luftfahrzeuges müssen Sie Änderungen, die das Luftfahrzeug betreffen, dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) melden.
Folgende Änderungen müssen Sie dem LBA melden:
In einigen Fällen müssen Sie die Originalunterlagen postalisch an das LBA schicken:
Unter diesen Voraussetzungen müssen Sie die Registrierung oder Änderung der Registrierung eines ELT-Notsender-Codes beantragen:
Wenn Sie bereits ein Lärmschutzzeugnis haben und sich die Lärmwerte des Luftfahrzeugs geändert haben, müssen Sie ein neues Lärmschutzzeugnis beantragen.
Das LBA stellt Ihnen unter Umständen einen neuen beziehungsweise geänderten Eintragungsschein sowie gegebenenfalls ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis aus.
Kurztext
Um eine Änderung oder mehrere Änderungen zu melden, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Online-Antrag:
Antrag per Post, Fax oder E-Mail:
Voraussetzungen
Änderungen, die ein zugelassenes Luftfahrtzeug betreffen, müssen dem LBA gemeldet werden.
Entsprechende Änderungen können Sie melden
Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, wer als Eigentümerin oder Eigentümer in die Luftfahrzeugrolle eingetragen werden darf. Eigentümerinnen oder Eigentümer können sein:
Bei einem Halterwechsel ist zu beachten, wer als Halterin oder Halter in die Luftfahrzeugrolle eingetragen ist. Halterinnen oder Halter können sein:
juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Für die Mitteilung der Änderung fallen keine Gebühren an.
für Privatpersonen, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder Organisationen, die Ihren Wohnsitz/Sitz nicht in Deutschland haben:
für die Vertretung von Privatpersonen oder Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder für die Antragstellung oder Vertretung für Firmen, Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR):
für Eigentümergemeinschaften:
für Haltergemeinschaften:
bei einem Eigentumswechsel:
bei einem Halterwechsel:
bei Halterwechsel oder Adressänderung von Haltergemeinschaften oder von Halterinnen und Haltern, wenn die Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht die Halterinnen oder Haltersind oder der Antrag in Vertretung für die Eigentümerinnen oder Eigentümer gestellt wird:
bei Änderungen am Luftfahrzeug (einschließlich technischer Mängel und Änderungen der Haftpflichtversicherung):
im Original erforderliche Unterlagen, die an das Luftfahrt-Bundesamt zu senden sind:
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Sollte aufgrund der gemeldeten Änderungen die Beantragung einer neuen Zuteilungsurkunde erforderlich werden, ist diese bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
Ansprechpartner
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel:
+49 531 2355-0
|
Fax:
+49 531 2355-9099
E-Mail:
poststelle[at]lba.de
Web:
www.lba.de
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat T 4
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel:
+49 531 2355-5480
|
Fax:
+49 531 2355-5498
E-Mail:
RefT4[at]lba.de
Web:
www.lba.de/DE/Technik/Verkehrszulassung/Verkehrszulassung_node.html
Öffnungszeiten:
Telefonzeiten:
Montag: 10:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 10:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 10:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 10:00 bis 12:00 Uhr
Freitag: 10:00 bis 12:00 UhrDie Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.