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Änderungen im land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Unternehmen oder der selbständigen Tätigkeit in der Land -und Forstwirtschaft oder im Gartenbau melden

Bei Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen hat sich etwas geändert? Dies müssen Sie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau melden.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Sie müssen die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) informieren, wenn sich Ihr Unternehmen oder Ihre selbständige Tätigkeit in diesen Gesichtspunkten ändert:

  • Art und Gegenstand (unter anderem Erweiterung oder Wegfall von Unternehmensteilen)
  • Beteiligungsverhältnisse oder Rechtsform
  • Bewirtschaftungsverhältnisse

Änderungen dieser Art können die Unternehmerpflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft betreffen.
Die Meldepflicht gegenüber der SVLFG gilt für Unternehmen und Tätigkeiten in diesen Bereichen:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich

    • des Garten- und Weinbaues,
    • der Fischzucht,
    • der Teichwirtschaft,
    • der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei),
    • der Imkerei sowie
    • der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege

  • Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen
  • Tierhaltungsunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung
  • Garten und Landschaftsbauunternehmen und Unternehmen der Gartenpflege
  • Jagdunternehmen
  • Unternehmen der privaten Park- und Gartenpflege

Kurztext

  • Änderungen im landwirtschaftlichen Unternehmen Meldung Unfallversicherung Änderung
  • landwirtschaftliche Unternehmen sind verpflichtet Änderungen zu melden

    • betrifft die Unternehmerpflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

  • betrifft folgende Unternehmen:

    • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
    • Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
    • Tierhaltungsunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung,
    • Garten und Landschaftsbauunternehmen und Unternehmen der Gartenpflege,
    • Jagdunternehmen,
    • Unternehmen der privaten Park- und Gartenpflege.

  • Frist für Meldung: 4 Wochen
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

 

Sie können eine Änderung formlos per Post, E-Mail, Telefon, Fax oder über das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau melden:

  • Informieren Sie die SVLFG über eintretende oder bereits eingetretene Änderungen in Ihrem Unternehmen oder bei Ihrer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Tätigkeit.
  • Teilen Sie der SVLFG die Art der Änderung und deren Zeitpunkt mit.

    • Fügen Sie gegebenenfalls die passenden erforderlichen Unterlagen an.

  • Sollten noch Fragen zur Änderung bestehen, wendet sich die SVLFG nach der Mitteilung an Sie oder Ihr Unternehmen.
  • Sie erhalten nach der Bearbeitung eine Mitteilung von der SVLFG.

Wenn Sie die Anmeldung online vornehmen wollen:

  • Rufen Sie das SVLFG-Serviceportal auf. Im Mediencenter des Serviceportals finden Sie das Änderungsformular.
  • Füllen Sie das Änderungsformular vollständig aus und schicken Sie es über das Serviceportal ab.

Wenn Sie die Anmeldung schriftlich vornehmen wollen:

  • Laden Sie das Änderungsformular von der Internetseite der SVLFG herunter und drucken Sie es aus.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Änderungsformular per Post, E-Mail oder Fax an die SVLFG.

Voraussetzungen

In Ihrem Unternehmen oder bei ihrer selbständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft im Forst oder im Gartenbau gibt es oder gab es Änderungen, die

  • die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft betreffen können,
  • die Zuordnung zu den Risikogruppen betreffen (zum Beispiel Flächenveränderungen),
  • die sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge betreffen

oder:

  • es gibt einen Wechsel bei einem oder mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern,
  • es gibt einen Wechsel bei einem oder mehreren Bevollmächtigten.

 

Es fallen für die Meldung keine Kosten für Sie an.

 

Je nach Art der Änderung:

  • Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, Gesellschaftsvertrag, Gewerbemeldung oder Pachtverträge
  • Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau fordert im Einzelfall weitere Unterlagen an.

 

§ 192 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der SVLFG.
  • Klage vor dem Sozialgericht

 

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

 

Ansprechpartner

Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)




E-Mail: poststelle[at]svlfg.de


Öffnungszeiten:

Anrufzeiten

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung


Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)



Tel: +49 561 785-0  
E-Mail: poststelle[at]svlfg.de
Web: www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns


Öffnungszeiten:

Anrufzeiten

Montag 8:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:00 – 13:00 Uhr


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Weißensteinstraße 70-72
34131
Tel: +49 561 785-0   |   Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle[at]svlfg.de
Web: www.svlfg.de/

Postanschrift:

34105


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung