Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin / Altenpfleger" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Altenpflegerin beziehungsweise Altenpfleger führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Für die Ausfertigung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten.
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 3 AltPflG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 AltPflG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste.
Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein
- Genehmigung von Tierversuchen beantragen
- Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
- Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
- Spendenquittung erstellen
- Unternehmenszertifizierung für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen beantragen
Ansprechpartner
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – SG 21/Gesundheitsberufe
Muhliusstraße 38
24103 Kiel
Tel:
+49431 988 9761
E-Mail:
gesundheitsberufe[at]shibb.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html
Öffnungszeiten:
Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr