Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beantragen
Sie möchten die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in führen? Dann können Sie in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung stellen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wer die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker führen will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Ihnen auf Antrag erteilt, wenn Sie die Voraussetzungen der landesrechtlichen Regelungen erfüllen.
Dies schließt auch die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts mit ein, wenn es um die Prüfung und Anerkennung von Hochschuldiplomen und berufspraktischen Ausbildungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten geht.
Kurztext
Die Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung als Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in richtet sich nach landesrechtlichen Bestimmungen und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie aus einem Land der EU, dem EWR oder der Schweiz stammen oder einen Abschluss dort erworben haben, können Sie sie sich die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in in Deutschland anerkennen lassen.
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Der Beruf "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" ist in Deutschland reglementiert. Wer in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung arbeiten und die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in führen will, braucht eine Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu bekommen, ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Hierfür können Bürger/in eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Antrag stellen.
Der Antrag für das Anerkennungsverfahren wird bei der zuständigen Stelle gestellt. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit. Es wird geprüft, ob die (im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:
Bearbeitungsdauer
Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal drei Monate.
Es fallen Gebühren bis zu 200,00 Euro an.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen dazu, entnehmen Sie aus ihrem Bescheid.
Was sollte ich noch wissen?
Sie können auch die Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema Arbeiten und Leben in Deutschland
Zudem begleiten und beraten die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Außerhalb des Staatsdienstes, beispielsweise in der freien Wirtschaft, kann auf eine Anerkennung verzichtet werden, jedoch entfällt dann die Bezeichnung staatlich geprüft.
Beratungsstellen zur Anerkennung in Schleswig-Holstein
Weitere Hinweise zum Verfahren
Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Netzwerkt "Integration durch Qualifizierung" (IQ)
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen
- Arbeitsschutz Beratung und Unterstützung
- Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme
- Berufsausbildung: Löschung des Ausbildungsverhältnisses
- Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel:
0431 9880
E-Mail:
poststelle[at]mllev.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html