Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt mit Berufsabschluss aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirt-schaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen
Sie haben im Ausland einen Abschluss zum Fachzahnarzt erworben und wollen in Schleswig-Holstein als Fachzahnarzt arbeiten? Dann müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Fachzahnarztbezeichnung stellen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie in Schleswig-Holstein als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt tätig sein wollen, müssen Sie Ihren im Ausland erworbenen Fachzahnarztabschluss anerkennen lassen.
Kurztext
Im Ausland bereits abgeleistete Weiterbildungszeiten können selbst dann anerkannt werden, wenn die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen wurde beziehungsweise die Weiterbildung in Schleswig-Holstein fortgesetzt werden soll.
Bitte wenden Sie sich an die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.
Zuständige Stelle
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Die Anerkennung ist bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein schriftlich zu beantragen. Sie entscheidet über den Antrag und prüft, ob Sie alle für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf Inhalte und Zeiten erworben haben. Die Gleichwertigkeit Ihres Fachzahnarztabschlusses ist gegeben, wenn sich der Weiterbildungsinhalt nicht wesentlich von dem durch die Zahnärztekammer in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalt unterscheidet.
Voraussetzungen
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikation ist nur dann möglich, wenn Sie bereits eine in Deutschland gültige Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine fachlich uneingeschränkte Berufserlaubnis nach dem Zahnheilkundegesetz haben. Hierzu müssen Sie persönlich und gesundheitlich geeignet sein.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Anerkennung der Weiterbildungsqualifikation werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Spätestens drei (Nachweise aus EU-Staaten) beziehungsweise vier (Nachweise aus Drittstaaten) Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhalten Sie die Entscheidung über Ihre Anerkennung.
Für die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung wird eine Gebühr erhoben, die in Abhängigkeit vom notwendigen Überprüfungsverfahren variieren kann.
Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen. Dies beinhaltet:
Die erforderlichen Nachweise sind als beglaubigte Kopien, gegebenenfalls übersetzt in die deutsche Sprache, vorzulegen; das Datum der Beglaubigung der Kopien darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter sein als acht Wochen.
EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG)
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Rechtsbehelf
Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt. Gegen ablehnende Entscheidungen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung zum Facharzt/zur Fachärztin.
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland".
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Portal "Anerkennung in Deutschland"
Arbeiten und Leben in Deutschland
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" (IQ)
- Amtsärztliche Untersuchung
- Ausländische Berufsqualifikation, Anerkennung von psychotherapeutischen Weiterbildungsbezeichnungen in beruflichen Bereichen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter beantragen
- Hafenärztlicher Dienst
- Medizinischer Fachdienst / Jugendärztlicher Dienst
Ansprechpartner
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Westring 496
24114 Kiel
Tel:
+49 431 26 09 26-0
|
Fax:
+49 431 26 09 26-15
E-Mail:
central[at]zaek-sh.de
Web:
www.zaek-sh.de