Datenerhebung für Statistiken zu Transport und Verkehr
Sie müssen als Unternehmen, das Personen- und Güterverkehr beziehungsweise die dafür notwendige Infrastruktur betreibt, nach Aufforderung bestimmte Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage. Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.
Das StBA erhebt unter anderem regelmäßig Statistiken in den folgenden Bereichen, um deren Struktur und Entwicklung beurteilen zu können:
Je nach Verkehrsträger sind unterschiedliche Auskünfte nötig. Zudem fragt das StBA bestimmten Angaben in unterschiedlichen Zeiträumen ab, etwa monatlich, jährlich oder mit Abstand mehrerer Jahre. Je nach Erhebung müssen Sie unter anderem gegebenenfalls folgende Angaben machen:
Kurztext
Wenn das Statistische Bundesamt Ihrem Unternehmengeschrieben hat, übermitteln Sie Ihre Daten folgendermaßen:
Voraussetzungen
Sie betreiben ein Unternehmen, das in den folgenden Bereichen tätig ist:
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn das Statistische Bundesamt Ihnen geschrieben hat und Sie Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mittelung angegebenen Fristen.
Je nach Bereich und Erhebungsmerkmal müssen Sie die Daten zu unterschiedlichen Zeitpunkten übermitteln, zum Beispiel monatlich, jährlich, vierteljährlich oder fünfjährig.
Bearbeitungsdauer
Das Statistische Bundesamt bestätigt Ihnen unverzüglich die Übermittlung Ihrer Daten.
Für die Abgabe der Daten benötigen Sie je nach Erhebung in der Regel zwischen 15 Minuten und 4 Stunden.
Sie müssen die Auskünfte zur Bundesstatistik kosten- und portofrei erteilen.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
§ 1 Nr. 2, 5, 6, 9, 10, 12 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 4 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 11 bis 13 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 16 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§§ 18 bis 22 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 27 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) (Zuständigkeit)
Rechtsbehelf
Ansprechpartner
Statistisches Bundesamt (StBA)
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel:
+49 611 75-2405
|
Fax:
+49 611 75-4000
E-Mail:
info[at]destatis.de
Web:
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Postanschrift:
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Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr