Eignungsprüfung von nicht-elektronischen Geräten, die Radon am Arbeitsplatz messen
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) führt regelmäßig Eignungsprüfungen für nicht-elektronische Messgeräte durch, mit denen Radon an Arbeitsplätzen gemessen wird.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie Geräte für die nach Strahlenschutzrecht vorgeschriebenen Messungen der Radon-Aktivitätskonzentration oder -Exposition an Arbeitsplätzen als anerkannte Stelle oder behördlich bestimmte Messstelle bereitstellen und die Messungen auswerten, müssen Sie regelmäßig an Eignungsprüfungen des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) für nicht-elektronische Radonmessgeräte teilnehmen.
Eignungsprüfungen werden als Bestandteil von Vergleichsprüfungen nicht-elektronischer Radonmessgeräte und in Kombination mit Kalibrierexpositionen angeboten.
Wenn Ihre Institution an einer Eignungsprüfung teilnimmt, senden Sie ein Set von nicht-elektronischen Radonmessgeräten an das BfS. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, jedes Messgerät mit einem individuellen Identifikationscode zu kennzeichnen, den Sie vom BfS erhalten.
Die Expositionen erfolgen im Radon-Kalibrierlaboratorium des BfS. Nach der Auswertung senden Sie die Ergebnisse an das BfS und erhalten eine individuelle Auswertung. Das BfS ist verpflichtet, die im Zuge der Eignungsprüfungen erhaltenen beziehungsweise ermittelten Daten vertraulich zu behandeln. Ergebnisse werden ausschließlich in anonymisierter Form an Dritte weitergegeben.
Den Antrag stellen Sie online über das Bundesportal oder per E-Mail. Wenn Sie keine anerkannte Stelle, oder behördlich bestimmte Messstelle sind und keine Eignungsprüfung für die Beantragung der Anerkennung als Stelle benötigen, können Sie die Eignungsprüfung nur per E-Mail beantragen.
Kurztext
Eine Eignungsprüfung können Sie online oder per E-Mail beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) beantragen.
Online-Anmeldung:
Antrag per E-Mail stellen:
Voraussetzungen
Die regelmäßige Teilnahme ist verpflichtend für
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist zur Teilnahme an den Eignungsprüfungen als Maßnahmen zur Qualitätssicherung ist für anerkannte Stellen alle 2 Jahre erforderlich.
Die Frist zur Teilnahme an den Eignungsprüfungen als Maßnahmen zur Qualitätssicherung ist für behördlich bestimmte Messstellen durch die zuständige Landesbehörde vorgegeben.
§ 155 Strahlenschutzverordnung
§ 172 Strahlenschutzverordnung
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Ansprechpartner
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter
Tel:
+49 30 18333-0
|
Fax:
+49 30 18333-1885
E-Mail:
ePost[at]bfs.de
Web:
www.bfs.de
Postanschrift:
38201 Salzgitter