Eine Unterstützung durch einen Integrationsfachdienst für einen Menschen mit Behinderungen beantragen
Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung besondere Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung oder zur Sicherung Ihres Arbeitsplatzes benötigen, kann die Agentur für Arbeit hierfür einen Integrationsfachdienst beauftragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Rehabilitationsträger können in bestimmten Fällen Integrationsfachdienste mit der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beauftragen.
Der Integrationsfachdienst hilft Ihnen dabei, eine neue Beschäftigung zu finden oder Ihr bestehendes Beschäftigungsverhältnis abzusichern, wenn der zuständige Rehabilitationsträger ihn entsprechend beauftragt hat.
Sofern Ihre Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger ist, übernimmt sie auch die Kosten, die durch die Beauftragung des Integrationsfachdienstes entstehen.
Bei der Vermittlung unterstützt und begleitet Sie der Integrationsfachdienst individuell. Hierzu gehört unter anderem, dass er
Bei der Berufsbegleitung unterstützt Sie der Integrationsfachdienst bei Problemen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Dies beinhaltet beispielsweise
Es gibt bundesweit ein flächendeckendes Netz an Integrationsfachdiensten. In jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit ist mindestens ein solcher Dienst vorhanden.
Kurztext
Damit Sie von einem Integrationsfachdienst unterstützt werden können, müssen Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit wenden. Unternehmen Sie dazu bitte folgende Schritte:
Voraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen. Nach erfolgter Bewilligung der Leistung ist das Ziel, dass die Beauftragung des Integrationsfachdienstes und der Start der Maßnahme in Abstimmung mit diesem möglichst zeitnah erfolgen.
Keine
Bitte erfragen Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme mit Ihrer Beraterin beziehungsweise Ihrem Berater, welche Unterlagen Sie im Einzelnen benötigen.
§ 112 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 196 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Rechtsbehelf
Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja
Ansprechpartner
Bundesagentur für Arbeit (BA), Servicetelefon für Hörgeschädigte
Web:
www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/servicetelefon-fuer-hoergeschaedigte
Kontaktformular auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Web:
con.arbeitsagentur.de/prod/apok/kontakt/de