Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen
Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben.
Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.
Kurztext
Wer eine Börse errichten / betreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Die für Sie zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von dem Land, in dem die Börse errichtet werden soll.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Die Anforderungen sind dem Börsengesetz (BörsG) zu entnehmen.
Für die Prüfung kann die Börsenaufsichtsbehörde weitere Angaben verlangen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.
gemäß der jeweiligen Landesverwaltungskostenordnung
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-4760
|
Fax:
+49 431 988-4700
E-Mail:
poststelle[at]wimi.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/vii_node.html
Postanschrift:
24171 Kiel