Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie z.B. Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen?Dann müssen Sie das Sprengstoffgesetz (SprengG) beachten und brauchen eine behördliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde!
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,
dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Kurztext
Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.
Bevor Sie als nichtgewerblicher Anwender mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.
Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).
Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.
Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:
- Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Ernte - Anmeldung
- Gaststättenerlaubnis
- Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
Ansprechpartner
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Do. 8:00-12:00 Uhr
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Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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