Fahrkosten
Die Krankenkassen übernehmen Fahrkosten, die im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung medizinisch erforderlich sind.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte.
Ebenso besteht Anspruch auf Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung einschließlich dem ambulanten Operieren, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden beziehungsweise verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind.
Ansonsten übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden (zum Beispiel Dialysebehandlungen, Chemotherapie, Mobilitätseinschränkung, bestimmter Pflegegrad).
Kurztext
Die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung werden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen.
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Krankenkasse.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Voraussetzungen
Eine Krankenbeförderung kann verordnet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Das umfasst:
Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung können teilweise vorbehaltlich der Genehmigung der Krankenkasse in den folgenden Ausnahmefällen verordnet werden:
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Versicherte haben 10 Prozent des Fahrpreises als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Diese Zuzahlungen müssen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen.
Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
§ 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Rechtsbehelf
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer behandelnden Ärztin, Ihrem behandelnden Arzt.
Ansprechpartner
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Web:
www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp