Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen
Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermitteln oder über Finanzanlagen beraten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermittelt oder über Finanzanlagen berät, bedarf einer Erlaubnis nach § 34f GewO.
Neben der Erlaubnis muss der Finanzanlagenvermittler im Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Die Erlaubniserteilung mit der Eintragung ins Register werden auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer vorgenommen.
Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:
An die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer in Schleswig-Holstein.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis "Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater" über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Außerdem wird von der IHK eine Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister beim Amtsgericht eingeholt.
§ 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Antragsformulare finden Sie auf den Internetseiten der IHK.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel
Tel:
+49 431 5194-0
|
Fax:
+49 431 5194-234
E-Mail:
infothek[at]kiel.ihk.de
Web:
www.ihk.de/schleswig-holstein/
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten
Mo-Do 8:00-17:00
Fr 8:00-15:30