Gewerbesteuer bezahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum also im abgelaufenen Kalenderjahr war.
Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust Einnahmen abzüglich Ausgaben weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Kurztext
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden:
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen:
Es fallen keine Kosten an.
§§ 7 bis 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 25 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
- Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
- Kirchenaustritt
- Ursprungszeugnisse und IHK-Bescheinigungen für Handelsdokumente beantragen
Ansprechpartner
Amt Achterwehr
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340/409-000
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
info[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Abteilungsleiter
Abteilung II - Finanzverwaltung / Kämmerei
Tel:
+49 4340/409-201
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
m.carstensen[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Obergeschoss
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Zimmer:
31
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Sachbearbeiterin
Abteilung II - Finanzverwaltung / Kämmerei
Tel:
+49 4340/409-204
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Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
b.warnholz[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Obergeschoss
|
Zimmer:
31
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Abteilung II - Finanzverwaltung / Kämmerei
Tel:
+49 4340/409-206
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Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
m.wolfeil[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Erdgeschoss
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Zimmer:
3
Amt Achterwehr - Kämmerei
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
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+49 4340 409-329
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