Eintragung in die Handwerksrolleâ¯beantragen
Wenn Sie ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle. Näheres erfahren Sie hier. In die Handwerksrolle werden die Inhaber/innen zulassungspflichtiger Handwerke eingetragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchte, benötigt eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Ein Gewerbebetrieb gilt als Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Es darf grundsätzlich nur das Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Wenn ein Handwerk betrieben werden soll, können auch Arbeiten in anderen Handwerken ausgeführt werden. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen Handwerk muss ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk müssen überwiegen.
Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Bei einem angestellten Betriebsleiter ist zu beachten, dass dieser nur dann eintragungsfähig ist, wenn er den Betrieb während der gewöhnlichen Arbeitszeit in technischer Hinsicht tatsächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden.
Die Handwerksrolle ist das zentrale Verzeichnis, in welches die Inhaber/innen von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung mit 41 Handwerken) ihres Bezirkes mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk beziehungsweise bei der Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen eingetragen werden.
Die Handwerksrolle dient zur Überwachung der fachlichen und sachlichen Qualität der Gewerbeleistungen im Handwerk. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung.
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Das Betreiben eines stehenden Gewerbes ohne ordnungsgemäße Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld oder einer Handwerks-/Gewerbeuntersagung geahndet werden.
Die Handwerkskammer prüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle bei Antragstellung vorliegen und bestimmt die Zugehörigkeit zu den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus (Handwerkskarte).
Kurztext
An die zuständige Handwerkskammer (HWK) oder an den Einheitlichen Ansprechpartner SH.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Eintragung in die Handwerksrolle über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Voraussetzungen
Sie werden in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen, wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat:
Ausnahmen
Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen der Anzeigende oder die Betriebsleitung auch:
für ausländische Antragssteller gilt:
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Eintragung in die Handwerksrolle muss vor der erstmaligen selbstständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Handwerkskammer. Je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage fallen unterschiedliche Gebühren an.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.
Dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle sind beizufügen:
§ 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)
§ 7 Absatz 2a Handwerksordnung
§ 10 Absatz 1 Handwerksordnung
Zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Antragsformulare für zulassungspflichtige Handwerke finden Sie auf den Internetseiten der HWK Lübeck.
HWK Lübeck - Antragsformulare für zulassungspflichtige Handwerke
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn der Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt werden soll, muss eineâ¯Anmeldung bei der dortigen Handwerkskammer erfolgen.
Wenn Sie Ihren Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegen, müssen Sie sich bei der dortigen Handwerkskammer anmelden.
Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der HWK Lübeck.
- Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen
- Bauprodukte: Herstellung von nicht geregelten Bauprodukten - Erlaubnis
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Versicherungsunternehmen: Erlaubnis zum Betrieb
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel:
0049461 866-0
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Fax:
0049461 866-110
E-Mail:
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