In der Gaswirtschaft oder der Kohleeinfuhr und -ausfuhr Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln
Wenn Sie das Statistische Bundesamt dazu auffordert, müssen Sie als Unternehmen im Bereich der Gaswirtschaft oder der Kohleeinfuhr und -ausfuhr bestimmte Daten übermitteln.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage.
Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Es werden nicht alle Unternehmen befragt. Je nach Branche wird eine unterschiedliche Anzahl an Unternehmen zufällig ausgewählt. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.
Diese Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt für Sie als Betreiberin und Betreiber von Anlagen
Je nach Anlage müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt zudem für Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr von:
Diese Unternehmen müssen folgende Angaben machen:
Kurztext
Wenn Ihr Unternehmen ausgewählt wurde, übermitteln Sie Ihre Daten folgendermaßen:
Voraussetzungen
Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt für Sie als Betreiberin und Betreiber von Anlagen
Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt zudem für Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr von
Welche Fristen muss ich beachten?
20. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats für Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen
Bearbeitungsdauer
Das Statistische Bundesamt bestätigt Ihnen unverzüglich die Übermittlung Ihrer Daten.
Für die Bearbeitung des Fragebogens beziehungsweise für die Abgabe der Daten benötigen Sie, je nachdem wie viele Kohle- oder Gasarten zu melden sind, in der Regel zwischen 10 Minuten und 2 Stunden.
Für Sie fallen keine Kosten an.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
§ 4 Absatz 1 und 2 Energiestatistikgesetz (EnStatG)
§ 6 Energiestatistikgesetz (EnStatG)
§ 11 Absatz 1 Energiestatistikgesetz (EnStatG)
§ 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Rechtsbehelf
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ansprechpartner
Statistisches Bundesamt (StBA)
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel:
+49 611 75-2405
|
Fax:
+49 611 75-4000
E-Mail:
info[at]destatis.de
Web:
www.destatis.de/DE/Service/Kontakt/Kontakt.html
Postanschrift:
65180 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Öffnungszeiten:
Sprechzeiten
Montag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr