Individuelle Netzentgeltvereinbarungen melden und Angaben ändern sowie Beenden der Anzeige in Bundeszuständigkeit
Wenn Sie ein individuelles Netzentgelt mit Ihrem Stromnetz-Betreiber vereinbart haben, müssen Sie dies der Beschlusskammer 4 melden. Sie müssen auch melden, wenn die Vereinbarung endet. Änderungen und Mitteilungen zur bestätigten Anzeige sind ebenfalls anzuzeigen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie als Unternehmen oder Privatperson Strom zu Zeiten nutzen,
können Sie mit Ihrem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. Diese individuelle Vereinbarung müssen Sie der Beschlusskammer 4 melden.
Wenn sich die Anschlusssituation oder die Berechnungsmethodik geändert haben, müssen Sie die ursprünglich gemeldete Vereinbarung beenden und dies ebenfalls der Beschlusskammer 4 mitteilen.
Teilen Sie der Beschlusskammer 4 auch mit, wenn sich bei einer bestehenden Netzentgeltvereinbarung und bei den Vertragsparteien etwas ändert, wie zum Beispiel Ihre Firmenbezeichnung oder Ihre Adresse beziehungsweise die Adresse der Stromabnahmestelle.
Änderungen gegenüber den bisherigen Anzeigedaten zum Beispiel bei einem Stromlieferantenwechsel, bei einer Wahloption und bei sonstigen Änderungen müssen der Beschlusskammer 4 ebenfalls mitgeteilt werden.
Eine sogenannte atypische Netznutzung liegt vor, wenn Sie Strom zu ungewöhnlichen Zeiten nutzen. Das heißt, dass das Maximum Ihres Stromverbrauchs im Jahr - die sogenannte individuelle Jahreshöchstlast - außerhalb der Zeit liegt, in ihrem Netzgebiet viel Strom verbraucht wird.
In diesem Fall können Sie mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren, das eine Vergünstigung von bis zu 80 Prozent des allgemeinen Netzentgelts beinhaltet.
Eine sogenannte stromintensive Netznutzung liegt vor, wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen. Das ist der Fall, wenn
Sie können in diesem Fall mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren in Höhe von
Kurztext
Eine individuelle Netzentgeltvereinbarung können Sie online, per Post oder per Fax an die Beschlusskammer 4 melden.
Wichtig: Ihre Anzeige muss unterschrieben sein. Sie muss per Post oder alternativ eingescannt, per E-Mail, als Fax oder über das Online-Formular bei der Beschlusskammer 4 bis einschließlich 30.09. eingehen. Beispielsweise muss eine Anzeige für das Jahr 2024 spätestens am 30.09.2024 eingegangen sein.
Nutzen Sie daher bitte nur einen der genannten Übermittlungswege.
Eine individuelle Netzentgeltvereinbarung online melden:
Individuelle Netzentgeltvereinbarung per Post oder per Fax einreichen:
Hinweis: Das in der schriftlichen Eingangsbestätigung genannte Geschäftszeichen benötigen Sie für die weitere Kommunikation mit der Beschlusskammer 4. Bitte bewahren Sie die Eingangsbestätigung daher gut auf. Das Geschäftszeichen benötigen Sie für die jährliche Berichtsmeldung
Anzeigen von Änderungen und die Beendigung einer Anzeige online melden:
Sie müssen auch geänderte Netzentgeltvereinbarungen, Änderungen zur bestätigten Anzeige und die Beendigung einer Anzeige melden. Dafür können Sie ebenfalls das Online-Formular "Individuelle Netzentgeltvereinbarungen melden und Angaben ändern sowie Beenden der Anzeige in Bundeszuständigkeit" nutzen.
Wenn Sie
melden möchten, können Sie das per E-Mail, per Post oder per Fax tun.
Verfassen Sie dafür eine formlose Mitteilung mit Angaben zur
Bitte nennen Sie den konkreten Änderungsbedarf. Bei einer Beendigung der Anzeige, ist die Beendigung kurz zu begründen.
Bei einer Zusendung per E-Mail beachten Sie bitte folgendes:
Im E-Mail-Betreff muss das Geschäftszeichen und ein aussagekräftiger Betreff (zum Beispiel Geschäftszeichen Beendigung, Geschäftszeichen Stromlieferantenwechsel, Geschäftszeichen Wahloptionsänderung) angegeben werden.
Über eine Beendigung einer Anzeige erhalten Sie immer eine schriftliche Bestätigung. Bei sonstigen Mitteilungen wird grundsätzlich keine schriftliche Bestätigung versandt.
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen der Beschlusskammer 4 Ihre individuelle Netzentgeltvereinbarung spätestens bis zum 30.09. des Jahres melden, ab dem die Vereinbarung erstmalig gilt.
Wahloptionsänderung bei der atypischen Netznutzung: Sie müssen spätestens bis zum 15.11. des Jahres dem zuständigen Netzbetreiber melden, wenn die Wahloption geändert wurde und zeitgleich ist die Beschlusskammer 4 darüber online, per E-Mail, per Post oder per Fax zu informieren. Nutzen Sie bitte nur einen der genannten Übermittlungswege.
Es fallen keine Kosten an.
Bei Stromverbrauch zu ungewöhnlichen Zeiten (atypische Netznutzung):
Bei besonders hohem Stromverbrauch (stromintensive Netznutzung):
Bei Änderungen zu einer bestehenden Netzentgeltvereinbarung:
Falls Sie den Antrag für eine andere Person oder Organisation stellen:
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Beschlusskammer 4
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Tel:
+49 228 140
|
Fax:
+49 228 146464
E-Mail:
BK4-Postfach[at]BNetzA.de
Öffnungszeiten:
Montag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr