Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen
Wenn Sie ein pharmazeutischer Unternehmer sind und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten mitteilen (anzeigen). Zudem ist jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Informationsbeauftrage müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass Folgendes mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung der Arzneimittel übereinstimmt:
Sie müssen Ihre Mitteilung an die im jeweilgen Bundesland zuständige Behörde schicken.
Kurztext
Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
An das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.
Sie können Informationsbeauftrage per Post mitteilen:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie unverzüglich mitteilen.
Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
Ansprechpartner
Landesamt für soziale Dienste – Abteilung 3: Gesundheits- und Verbraucherschutz
Gartenstraße 24
24534 Neumünster
Tel:
04321 913-5
|
Fax:
04321 913-980
E-Mail:
post.nms[at]lasd.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/LASD