Jahresmeldung für Künstlersozialabgabe abgeben
Wenn Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse angemeldet ist, müssen Sie in der Regel jährlich eine Entgeltmeldung abgeben. Diese Meldung benötigt die Künstlersozialkasse, um die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Künstlersozialabgabe zu berechnen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Als abgabepflichtiges Unternehmen müssen Sie eine Künstlersozialabgabe zahlen, wenn Sie Leistungen von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen.
Damit die Künstlersozialkasse die von Ihnen zu zahlende Künstlersozialabgabe berechnen kann, müssen Sie jährlich eine Meldung über die Höhe der gezahlten Entgelte für das Vorjahr abgeben.
Wenn Meldungen für weitere Vorjahre fehlen, kann auch eine Meldung für mehrere Jahre abgegeben werden.
Kurztext
In der Regel erhalten Sie am Anfang eines Jahres einen Brief von der Künstlersozialkasse. In diesem Brief werden Sie aufgefordert, Ihre Jahresmeldung zur Künstlersozialabgabe für das letzte Jahr abzugeben.
Ausnahme: Sie wurden von der Künstlersozialkasse von der Pflicht befreit, jährliche Nullmeldungen abzugeben. In diesem Fall erhalten Sie am Anfang des Jahres keinen Brief von der Künstlersozialkasse. Sobald Sie wieder Zahlungen für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständig tätige Personen leisten, müssen Sie von sich aus eine Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse senden.
Ermitteln Sie bitte die Gesamtsumme der Entgelte und geben Sie diese in vollen Euro-Beträgen an.
Sie können Ihre Meldung online oder per Post übermitteln.
Online-Mitteilung:
Mitteilung per Post:
Unabhängig davon, ob Sie die Meldung online oder per Post übermittelt haben:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihre Jahresmeldung müssen Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres abgeben.
Nachdem die Künstlersozialabgabe von der Künstlersozialkasse abgerechnet wurde, müssen Sie den geforderten Betrag innerhalb eines Monats zahlen.
Wenn Sie monatliche Vorauszahlungen zahlen müssen, so werden diese immer zum 10. des Folgemonates fällig.
Beispiel: Die Vorauszahlung für den Monat März müssen Sie bis zum 10. April zahlen.
§ 27 Absatz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
§ 31 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
§ 33 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Rechtsbehelf
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.
Zu meldendes Entgelt ist alles, was Sie aufwenden, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, zum Beispiel:
Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt gehören:
Ansprechpartner
Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Verwerter
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Tel:
+49 4421 9289000
E-Mail:
abgabe[at]kuenstlersozialkasse.de
Web:
www.kuenstlersozialkasse.de/
Postanschrift:
26380 Wilhelmshaven
Öffnungszeiten:
Service-Center (Hotline):
Montag: 09:00 – 16:00
Dienstag: 09:00 – 16:00
Mittwoch: 09:00 – 16:00
Donnerstag: 09:00 – 16:00
Freitag: 09:00 – 16:00
Besuche sind nach Terminvergabe möglich.