Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
Wenn Sie eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern haben und Sie diese erstmalig aufnehmen wollen, dann müssen Sie das der zuständigen Stelle anzeigen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Unter dem Begriff "Krankheitserreger" sind vermehrungsfähige Agens zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise:
Die können bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen.
Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber beabsichtigen, Tätigkeiten mit Krankheitserregern, erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig aufzunehmen, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht bei einer neuen, noch nicht gemeldeten Tätigkeit. Sie gilt aber auch dann, wenn diese Tätigkeit bereits früher von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber gemeldet wurde. Die Tätigkeit gilt erst dann als aufgenommen, wenn die verantwortliche Person zuvor noch nie mit dem Krankheitserreger tätig war.
Für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind, besteht keine Anzeigepflicht.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten:
Auch wenn keine Erlaubnis benötigt wird, muss eine Person, die mit Krankheitserregern arbeitet, diese Tätigkeit dennoch anzeigen.
Kurztext
Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Sie zeigen die Tätigkeit mindesten 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Stelle an.
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit erlaubt wird.
Bearbeitungsdauer
30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen
DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l
DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung
DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan
DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan
§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 4 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
§ 5 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
§ 6 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
§ 7 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
§12 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
- Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung beantragen
- Rechtsdienstleistungen (Rechtsberatung), Rechtsdienstleistungsregister
- Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
- Verwendung von Wappen
- Vorgesehen zum Löschen - Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Ansprechpartner
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Der Landrat
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