Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen
Wer die Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.
Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein
- Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis) beantragen
- Fahrerlaubnis: Erste-Hilfe-Ausbildungsstelle - Anerkennung
- Tiere: Betäubungsloses Schlachten Schächten - Erlaubnis
- Vorgesehen zum Löschen - Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Ansprechpartner
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – SG 21/Gesundheitsberufe
Muhliusstraße 38
24103 Kiel
Tel:
+49431 988 9761
E-Mail:
gesundheitsberufe[at]shibb.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html
Öffnungszeiten:
Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr