Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf in Deutschland mitteilen
Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland auf den Markt bringen möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Nahrungsergänzungsmittel müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Herstellung oder Deklarierung, sondern auch, wenn Sie das Erzeugnis zum Verkauf oder Nutzung bereitstellen.
In folgenden Fällen senden Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
Erstanzeige:
Spätestens, wenn Sie das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt vertreiben oder zur Nutzung oder zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies dem BVL mitteilen. Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.
Änderungsanzeige:
Teilen Sie dem BVL zum Beispiel mit, wenn das bereits gemeldete Erzeugnis
Zweitanzeige: Sie müssen ebenfalls eine Mitteilung senden, wenn das Erzeugnis
Das BVL gibt Ihre Informationen an die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie sind als Unternehmen dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
Das BVL bewertet nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse, also inwiefern diese mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Das BVL kann Ihnen im Rahmen der Mitteilung daher nicht bestätigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige eines Nahrungsergänzungsmittels erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.
Kurztext
Sie können die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige müssen Sie spätestens vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen.
Bearbeitungsdauer
Dauer: 0,5 Stunden
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Mit dem Absenden des Anzeigeformulars beziehungsweise dem Erhalt der Eingangsbestätigung ist die Bearbeitung abgeschlossen.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige stellt keine Bescheinigung darüber dar, ob das Erzeugnis verkehrsfähig ist. Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses (zum Beispiel Kennzeichnung) wird bei der Anzeige nicht überprüft.
Eine Anzeige ersetzt nicht die eigenverantwortliche Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Ansprechpartner
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – Dienststelle Berlin, Referat 111
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt
Tel:
+49 3018 44499999
|
Fax:
+49 3018 44489999
E-Mail:
poststelle[at]bvl.bund.de
Web:
www.bvl.bund.de/
Postanschrift:
Postfach
110260
10832
Berlin, Stadt